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Adressauskünfte

(Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private)

Die Einwohnerdienste geben Privaten auf Gesuch hin, gemäss § 3 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG) Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt.

Für eine einzelne Adressauskunft benötigen wir:

  • schriftliche Anfrage mit Erwähnung des Verwendungszwecks
  • adressiertes und frankiertes Rückantwortcouvert
  • einzelne Auskünfte sind kostenlos
Schriftliche Anfragen richten Sie an die Einwohnerdienste
Aufsichtsstelle Datenschutz
Einwohnerdienste / Empfang