30.04.2020
Eine im Oktober 2018 verstorbene Einwohnerin hat keine erbberechtigten Personen hinterlassen.
Gemeinderat. Gemäss (§ 120 Abs. 1 ZGB) fällt die Erbschaft unter diesen Umständen je hälftig an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin und an den Kanton.
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Betrag von CHF 132‘109.39 dem Kulturfonds zuzuführen. Damit sollen Anlässe und Projekte mit kulturellem Hintergrund unterstützt werden.