Tempo 30 - Kein Vortritt bei Trottoirüberfahrten

28.02.2013

In einem zweiten Beitrag zum Thema „Tempo 30“ gehen wir auf die Situation bei Trottoirs ein.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Trottoirs.
1. Die "Trottoirüberfahrt (Bild 1). Hier läuft das Trottoir über die Fahrbahn und unterbricht eine direkte Einmündung in eine Strasse. Beispiel: Einfahrt Finkelerweg in Dornachweg. Auf Trottoirüberfahrten haben immer Fussgänger und Fussgängerinnen Vortritt. Auch der Rechtsvortritt ist in diesem Fall aufgehoben.
Die Eidgenössische Verkehrsregelverordnung wurde 1989 dahingehend ergänzt: wer über ein Trottoir fährt, um auf eine Haupt- oder Nebenstrasse zu gelangen, hat keinen Vortritt. Dies gilt nicht nur gegenüber Fahrzeugen, sondern auch gegenüber Fussgängerinnen und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten (Mini-Trottinette, Inline-Skates etc.).

2. Das „angrenzende“ Trottoir (Bild 2) . Das Trottoir endet mit der Einmündung der Strasse und überquert diese nicht. Das Trottoir endet am Fahrbahnrand, klar abgegrenzt durch Randsteine. Somit gilt hier der Vortritt für den Fahrzeuglenkenden gegenüber den Fussgängern. Beispiel: Einmünden in Baselstrasse vom „Im Lee“ kommend.

Bild1: Einfahrt Finkelerweg in Dornachweg:
Hier muss der Fahrzeuglekende zuerst den Fussgängern beim Überqueren der Fahrbahn den Vortritt gewähren, anschliessend dem Verkehr auf dem Dornachweg. Der Finkelerweg endet am Trottoirrand und ist nicht mit der angrenzenden Fahrbahn verbunden. Somit handelt es sich um eine Trottoirüberfahrt.

Bild 2: Einfahrt in Baselstrasse vom „Im Lee“ kommend:
keine Trottoirüberfahrt. Das Trottoir endet eindeutig am Rand der Fahrbahn. Fussgänger und Fussgängerinnen müssen beim Überqueren der Strasse dem Fahrzeug den Vortritt gewähren.

 

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