Gemeinde erbt

30.04.2020

Eine im Oktober 2018 verstorbene Einwohnerin hat keine erbberechtigten Personen hinterlassen.

Gemeinderat. Gemäss (§ 120 Abs. 1 ZGB) fällt die Erbschaft unter diesen Umständen je hälftig an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin und an den Kanton.
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Betrag von CHF 132‘109.39 dem Kulturfonds zuzuführen. Damit sollen Anlässe und Projekte mit kulturellem Hintergrund unterstützt werden.


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Bei Fragen zur Steuerveranlagung wenden Sie sich an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Telefon 061 552 51 20). 

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Die Sozialberatung ist unter 061 706 95 66 erreichbar. 

Werkhof und Wasserversorgung, Dornwydenweg 7

Montag-Donnerstag07.00 - 12.0013.00 - 16.30
Freitag07.00 -12.0013.00 - 16.00

Auf Anfrage können Termine ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
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