Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

29.08.2012

Amt für Wald beider Basel. Mit dem neuen kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) wurde die Bewilligungspflicht für Holzschläge geändert.

Massgebend ist nicht mehr die Eigentumsart, sondern die Fläche des Waldeigentums. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird unterschieden zwischen betriebsplan-pflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflichtig. Eine Meldung an den 
    Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegearbeiten, sowie für die eigene Brennholz- und 
    Nutzholzversorgung. Alle andern Holzschläge sind bewilligungspflichtig.
2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin
     jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die
     Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.
3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald
    beider Basel anfechtbar.
4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden,
    deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.
5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und
    Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar.
    Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den
    Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald.
    Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

(Publiziert am 30. August 2012)

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Bei Fragen zur Steuerveranlagung wenden Sie sich an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Telefon 061 552 51 20). 

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